
© Copyright 2024 Cannabis Social Club Gronau e.V. in Gründung und Aufbau. All right reserved.
Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzer:innen, die ihren
Eigenanbaubedarf gemeinschaftlich organisieren.
Ziel des Cannabis Social Club Gronau ist der gemeinschaftliche Eigenanbau, also der
nichtgewerbliche Anbau zum Zweck des Eigenkonsums und die Weitergabe des in
gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum
Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und-beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem
Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder.
Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen durch staatliche Labore oder durch den Verein selbst.
Der Cannabis Social Club Gronau nimmt als Mitglieder volljährige Cannabis-Nutzer:innen auf,
die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und -standards, unter Ausschluss der
Öffentlichkeit wollen.
In diesem Sinne gibt sich Cannabis Social Club Gronau seine Satzung.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Cannabis Social Club Gronau.
2. Er hat seinen Sitz in der Röntgenstraße 13, 48599 Gronau, und ist im Amtsgericht
Coesfeld, Registernummer: VR 7882 eingetragen
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Ziel des Cannabis Social Club Gronau ist der gemeinschaftliche Eigenanbau, also der
nichtgewerbliche Anbau zum Zweck des Eigenkonsums und die Weitergabe des in
gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum
Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und-beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem
Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das
18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Cannabis Social Club Gronau können alle natürlichen Personen werden.
Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Am gemeinschaftlichen
Cannabisanbau können sich nur natürliche und volljährige Personen beteiligen.
Ausdrücklich nimmt der Verein auch Mitgliedsanträge von Personen an, die wegen einer
Verurteilung für Cannabis-Besitz, – Anbau, – Handel oder – Schmuggel ohne Begleitdelikte
vorbestraft sind.
2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab,
besteht das Recht den Antrag der darauf folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen.
Diese entscheidet dann erneut und endgültig.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
mit einer Frist von 2 Wochen einzureichen.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung
ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen den Beschluss kann
das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem
Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur
Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
5. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem
Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigem Ende
aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
6. Eine Mindestvertragslaufzeit beträgt gemäß § 11 Absatz 5, drei Monate.
7. Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Der Erwerb und die Fortdauer der
Mitgliedschaft setzen ebenfalls einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland voraus (§ 12 Nr. 5 c) und d)).
8. Mitglieder können Ihren Monatsbeitrag monatlich anpassen.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der monatlich zu
zahlenden Mitgliedsbeiträge festlegt.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den Anbau,
die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die
Mitglieder regelt.
3. Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat gemäß seiner
Geschäftsordnung in eigener Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der
Mitgliederversammlung oder des Vorstands gebunden ist.
4. In der Anbauvereinigung und hundert Meter im öffentlichen Raum um die
Anbauvereinigung herrscht striktes Cannabis Konsum Verbot.
§5 Vereinsmittel
1. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine
Gewinnerzielungsabsicht.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Einnahmen erzielt der Verein durch:
a. Beiträge.
b. Spenden von Vereinsmitgliedern.
4. Der Cannabis Anbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für
Anschubfinanzierung und längerfristige Investitionen aus allgemeinen Vereinsmitteln
unterstützt werden, soll aber möglichst durch Sonderbeiträge der teilnehmenden Mitglieder
und Spenden finanziert werden. Ein solcher Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig
anfallenden Kosten zzgl. eines Vereinszuschlages und ggfs. Gesetzlich geregelter Abgaben.
5. Näheres regelt die Beitragsordnung.
6. Es darf kein Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Anbaurat.
1. Die Mitgliederversammlung
dem/der
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel
von Vorstandsvorsitzenden geleitet.
Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen
durch Akklamation.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und
entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. die Wahl des Vorstandes und des Anbaurats in geheimer Wahl.
b. die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit.
c. die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und
Investitionsplans.
d. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss.
e. die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes.
f. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
g. der Erlass der Beitragsordnung und des Vereinszuschlages für
Cannabisprodukte, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
h. die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug
aus Aufgaben seitens des Vereins.
i. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des
Vereins.
j. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Anbaurats.
3. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der
vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen.
Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich
widerspricht. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung
durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt
mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es
erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25
Prozent der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung
einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens
sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
5. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
6. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll
anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung
unterschrieben.
7. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als einen Monat im
Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung,
außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der
Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu
versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.
8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen
Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.
2. Der Vorstand
9. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden
Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in und dem/der Vorsitzenden des Anbaurats.
Sie bilden den Vorstand
im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind
ehrenamtlich tätig.
10. Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen
beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzern/innen zu
erweitern ist. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
11. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame
Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.
12. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines
neuen Vorstandes im Amt.
13. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind in der Regel
Vereins öffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.
14. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
15. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den
Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
16. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist, wobei von jeder Doppelfunktion mindestens eine Person anwesend
sein muss.
3. Der Anbaurat
17. Der Anbaurat besteht aus mindestens 3 und höchstens 8 gewählten Mitgliedern. Der
Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den
Anbaurat zu entsenden.
18. Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
19. Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mind. zwei Jahre gewählt.
20. Die Aufgaben des Anbaurats sind:
a. Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus
b. Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden
Mitgliedern.
c. Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte.
21. Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die
Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen
werden kann.
22. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
23. Solange der Anbau rechtlich noch nicht möglich ist, kann die
Mitgliederversammlung durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten.
§7 Beitragsordnung
Allgemeine Regelung:
• Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der Abnahmemenge des Mitglieds. Aufgrund unserer
Gesundheits-/Suchtpräventionskonzepte kann jedes Mitglied seinen Monatsbeitrag und
somit auch Abnahmemenge monatlich ändern. Dies dient dazu Mitgliedern
Flexibilität beim
Konsum zu gewährleisten.
Beitragsordnung: Mitgliedsbeiträge
• 5 Gramm – 50 Gramm von 30€ bis 300€ bei einem Preis von 6€ pro Gramm.
Ausnahmeregelungen:
• In Ausnahmefällen, kann nach vorheriger Absprache, der Monatsbeitrag kann ausgesetzt
werden, sofern sie mit dem Vorstand vorab abgesprochen werden. Beispiele sind z.B.
Jobverlust, Autoreparaturen, etc. Der Vorstand entscheidet Individuell über jeden Fall.
§8 Kündigung der Mitgliedschaft
Kündigung des Mitglieds:
• Mindestvertragslaufzeit sind 3 Monate.
• Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, kann jedes Mitglied monatlich die Mitgliedschaft
zu Kündigen. Die Kündigung ist schriftlich 2 Wochen vor Monatsende einzureichen.
Kündigungsformulare werden vom Verein bereitgestellt.
Außerordentliche Kündigung:
• Eine Außerordentliche Kündigung erfolgt wenn das Mitglied zwei Monate keinen Beitrag
zahlt, ohne den Vorstand vorherig zu Informieren.
§9 Satzungsänderung und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet
die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur
Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom
Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der
Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürften einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder.
3. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde
vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit
der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
5. Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu
gleichen Teilen an folgende Vereine:
• Tierschutzverein Gronau
• Tafeln Gronau
Gronau, den 03.05.2025
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